Fortbildungsschule: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Fortbildungsschule''' war eine berufsbegleitende Abendschule für Lehrlinge und Gehilfen zwischen 14 und 18 Jahren. Ihren Unterricht nahm die Schule am 5. November [[1894]] auf. Am Unterricht nahmen zunächst 18 | __NOTOC__ | ||
Die '''Fortbildungsschule''' war eine berufsbegleitende Abendschule für Lehrlinge und Gehilfen zwischen 14 und 18 Jahren. Ihren Unterricht nahm die Schule am [[5. November]] [[1894]] auf. Am Unterricht nahmen zunächst 18 Schüler teil. Der Berufsschulunterricht endete in Kyllburg erst 1963 mit der Auflösung der Mädchenberufsschule. | |||
Die ersten Fortbildungsschulen wurden in Preußen nach 1870 gegründet. Ab 1912 hießen sie Berufsschulen. | |||
==Lehrplan 1894== | |||
An 3 Abenden in der Woche, zu je 2 Stunden, fand der Unterricht in den Räumen der Kyllburger Schule statt. Auf dem Lehrplan standen: | An 3 Abenden in der Woche, zu je 2 Stunden, fand der Unterricht in den Räumen der Kyllburger Schule statt. Auf dem Lehrplan standen: | ||
#Zeichnen - 3 Stunden | #Zeichnen - 3 Stunden | ||
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Wenn die Regeln der Schulstatuten nicht eingehalten wurden, drohte dem Verursacher eine empfindliche Geldstrafe in Höhe von 20 Mark, ersatzweise bis zu 3 Tagen Haft. | Wenn die Regeln der Schulstatuten nicht eingehalten wurden, drohte dem Verursacher eine empfindliche Geldstrafe in Höhe von 20 Mark, ersatzweise bis zu 3 Tagen Haft. | ||
Die Schule fand statt im Wintersemester, das von November bis Ostern ging. | |||
==Schulstatuten== | ==Schulstatuten== | ||
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Eltern & Vormünder, die dem §.6. entgegenhandeln, Meister & Betriebsunternehmer, welche die im §.7. vorgeschriebenen An- & Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Lehrlinge & Gehülfen ohne Erlaubnis aus irgendeinem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum teil zu versäumen oder ohne die im §.8. vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankeitshalber die Schule versäumt hat, werden nach Maßgabe des §150 Nr. 4 der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 mit Geldstrafe bis zu 20 M. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. | Eltern & Vormünder, die dem §.6. entgegenhandeln, Meister & Betriebsunternehmer, welche die im §.7. vorgeschriebenen An- & Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Lehrlinge & Gehülfen ohne Erlaubnis aus irgendeinem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum teil zu versäumen oder ohne die im §.8. vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankeitshalber die Schule versäumt hat, werden nach Maßgabe des §150 Nr. 4 der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 mit Geldstrafe bis zu 20 M. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. | ||
===§.10.=== | ===§.10.=== | ||
Vorstehendes Ortsstatut tritt mit dem 1 | Vorstehendes Ortsstatut tritt mit dem 1. Nov. 1897 in Kraft. | ||
Kyllburg, den 15. Sept. 1897. | Kyllburg, den 15. Sept. 1897. | ||